AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung der Gaststätte auf dem Hohen Neuffen und deren angrenzenden Räumlichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen sowie aller mit diesen zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden bzw. des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde; ansonsten sind sich die Vertragspartner (Kunde bzw. Veranstalter als Besteller sowie Burggaststätte Hohen Neuffen GmbH als Unternehmer) einig, dass ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

Die gesonderten AGB´s für Hochzeiten finden Sie HIER

1.)a.) Der Veranstaltungsvertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Unternehmers an den Kunden bzw. Veranstalter (fortan: Besteller) zustande. Das gilt auch für den E-Mail-Verkehr. Unternehmer und Besteller sind Vertragspartner. Kommt der Veranstaltungsvertrag mit einem gewerblichen Vermittler oder Organisator zustande, ist dieser verpflichtet, dafür zu sorgen, dass derjenige, für den er die Veranstaltung durchführt bzw. organisiert, einen identischen Vertrag mit dem Unternehmer abschließt. In diesem Falle haften beide Vertragspartner dem Unternehmer gesamtschuldnerisch.
b.) Angebote des Unternehmers sind stets unverbindlich bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer. Ungeachtet Ziffer 1.) a.) gilt im Ausnahmefall der Vertrag aber auch dann als abgeschlossen, wenn aus zeitlichen Gründen eine schriftliche Bestätigung nicht mehr möglich war und dies mündlich so verabredet wurde. Erfolgt hierauf keine schriftliche Rückbestätigung durch den Besteller, ist der Unternehmer berechtigt, nach Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten. Für diesen Falle sind Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer ausgeschlossen.

2.) a.) Die im Vertrag vereinbarten Preise schließen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der Veranstaltung 120 Tage und erhöht sich der vom Unternehmer allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis innerhalb dieses Zeitraums, ist der Unternehmer berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen. Über Preisänderungen informiert der Unternehmer den Besteller umgehend.
b.) Ab 00.00 Uhr berechnet der Unternehmer einen Nachtzuschlag von 35,00 € inklusive Mehrwertsteuer pro Service-Mitarbeiter und angefangener Stunde, ab 03.00 Uhr 50,00 € inklusive Mehrwersteuer pro Service-Mitarbeiter und angefangener Stunde. Die Veranstaltung ist erst dann beendet, wenn die letzten Gäste oder Musiker die Räumlichkeiten verlassen haben. Der Besteller ist angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass die Musik spätestens um 03.30 Uhr beendet werden sollte, die Veranstaltung insgesamt spätestens um 04.00 Uhr beendet sein muss.

c.) Bei Veränderungen, insb. Umbestellungen, gelten folgende Regelungen:
aa.) Der Besteller ist verpflichtet, dem Unternehmer jede Änderung der Teilnehmerzahl unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller ist dabei gehalten, dem Unternehmer die endgültige Teilnehmerzahl der Veranstaltung spätestens vier Tage vor dem Termin der Veranstaltung mitzuteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Abweichungen der Teilnehmerzahl nach unten gegenüber der als endgültig gemeldeten Zahl werden vom Unternehmer bis zu maximal 5 % berücksichtigt und der Abrechnung zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Abweichungen nach unten können und müssen vom Unternehmer nicht berücksichtigt werden und gehen ausnahmslos zu Lasten des Bestellers. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl nach oben wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Überschreitungen der Teilnehmerzahl bis zu maximal 5 % nach oben bedürfen keiner vorherigen Absprache mit dem Unternehmer; weitergehende Überschreitungen müssen vorher mit dem Unternehmer abgestimmt werden.
bb.) Reduziert der Besteller die vereinbarte Teilnehmerzahl um mehr als 10 % und ist dies bei den dem Unternehmer zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten erheblich, ist der Unternehmer berechtigt, die Veranstaltung in einen der Personenzahl angemessenen Raum zu verlegen. Wünscht der Besteller trotz der erheblichen Reduzierung der Teilnehmerzahl den ursprünglich bestellten Raum, wird eine zusätzliche Raummiete wie folgt erhoben:

  – im Ritterstüble 100,00 EUR zuzüglich der jeweils geltenden USt
  – im Nürtinger Zimmer 300,00 EUR zuzüglich der jeweils geltenden USt
  – in der Neuffener Stube 500,00 EUR zuzüglich der jeweils geltenden USt
     

d.) Rechnungen des Unternehmers sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist der Unternehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.
e.) Der Unternehmer ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
f.) Der Besteller kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber Forderungen des Unternehmers aufrechnen.

3.) a.) Ist mit dem Besteller ein bis zu einem bestimmten Termin freies Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart, kann der Besteller bis dahin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.

b.) Ist kein freies Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart worden, ist der Unternehmer bei Rücktritt des Bestellers berechtigt, die vereinbarten Preise in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Rücktritt des Bestellers erfolgt aufgrund von Umständen, die der Unternehmer zu vertreten hat.

c.) Bei Stornierung und insoweit einem Ausfall der vereinbarten Veranstaltung rechnet der Unternehmer dem Besteller etwaige Einnahmen aus anderweitiger Vermietung sowie ersparte Aufwendungen an. Dabei steht es dem Unternehmer allerdings frei, den ihm entstandenen und vom Besteller zu ersetzenden Schaden zu pauschalieren. Die Höhe der Entschädigung ergibt sich entsprechend nachfolgender, pauschalierter Stornierungsgebühren:

  Abbestelltag (Kalendertag) vor Veranstaltung Stornogebühr
  365 Tage bis 183 Tage 20 % des zu erwartenden Umsatzes
  182 Tage bis 91 Tage 30 % des zu erwartenden Umsatzes
  90 Tage bis 31 Tage 50 % des zu erwartenden Umsatzes
  30 Tage bis 11 Tage 70 % des zu erwartenden Umsatzes
  10 Tage bis 1 Tag vor der Veranstaltung 90 % des zu erwartenden Umsatzes

Der erwartete Umsatz errechnet sich aus den Durchschnittsumsätzen ähnlicher Veranstaltungen des Unternehmers im Kalenderjahr vor der Veranstaltung.
d.) Dem Besteller bleibt stets der Nachweis eines niedrigeren, dem Unternehmer der eines höheren, Schadens vorbehalten.

4.) a.) Wird die vom Unternehmer verlangte angemessene Vorauszahlung auch nach Verstreichens einer vom Unternehmer gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, ist der Unternehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
b.) Der Unternehmer ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, wenn
– höhere Gewalt oder andere vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unzumutbar machen oder
– die Veranstaltung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen vom Besteller gebucht wurde oder
– der Unternehmer begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die mit dem Besteller abgeschlossene Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit zu schädigen droht, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Unternehmers zuzurechnen ist oder  – die Genehmigung der Nutzung eines Raumes, insbesondere des Zeltes, durch unvorhergesehene Umstände nicht erteilt wird oder die Durchführung von Feiern dort nicht mehr möglich ist (Aufgabe der Nutzung)

5.) a.) Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der gemieteten Veranstaltungsräume an Dritte bedarf stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Unternehmers.
b.) Das Einbringen von eigenen Getränken und Speisen des Bestellers ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme hierzu ist das Mitbringen von Kuchen, wobei dies zwischen den Vertragsparteien abzusprechen ist und der Besteller sicherstellt, dass die Herstellung und der Transport den Hygienerichtlinien entspricht. Der Unternehmer muss sich insoweit vorbehalten, nicht zum Verzehr geeignete Kuchen zu entsorgen oder Rückstellproben zu nehmen. Der Betrag zur Deckung der Gemeinkosten beträgt 3,50 € inklusive der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Person (Kuchenpauschale).

6.) a.) Mitgeführte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Bestellers in den Räumlichkeiten des Unternehmers. Der Unternehmer übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Der Unternehmer übernimmt außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für den Verlust, Untergang, oder Beschädigung der mitgeführten Gegenstände keine Haftung. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Besteller.
b.) Ansonsten haftet der Unternehmer – außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten begrenzt auf die jeweiligen Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung. Der Besteller hingegen hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte sowie durch Veranstaltungsteilnehmer und seine Gäste verursacht worden sind, ebenso einzustehen, wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Besteller, hierfür die entsprechenden Versicherungen abzuschließen. Dies gilt insbesondere für mitgebrachtes Dekorationsmaterial, das den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen muss; im Zweifelsfalle kann der Unternehmer die Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Brandschutzes verlangen.

7.) Schlussbestimmungen
a.) Änderungen oder Ergänzungen sowie Stornierungen des Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform sowie einer rechtsgültigen Unterschrift. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Besteller sind unwirksam.
b.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommen.
c.) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Unternehmens. Es gilt deutsches Recht.